Friedfischen

Friedfischangeln ohne Fischereischein

Rechtliche Grundlagen für das Friedfischangeln
Sie haben keinen Fischereischein und möchten dennoch im Land Brandenburg angeln? Dies ist seit dem Jahr 2006 möglich. Nach dem geänderten Fischereigesetz ist ein Fischereischein für Personen, die den Fischfang mit der Friedfischhandangel (s. Kapitel 2) ausüben, nicht erforder­lich. Damit entfällt auch die Notwendigkeit einer Angler­prüfung.
Folgendes ist aber unbedingt zu beachten:
Das Angeln ist ab dem vollendeten achten Lebensjahr er­laubt. Eine Bitte, seien Sie auch am Gewässer den Kindern stets Vorbild

Im Land Brandenburg müssen Sie als Angler ohneFischereischein immer drei Papiere mit­führen:

  • Fischereiabgabenmarke (eingeklebt in Nachweiskarte)
  • Angelkarte
  • Personaldokument (soweit vorhanden).

Die Fischereiabgabemarke,

ist die öffentlich-rechtliche Er­laubnis für das Angeln. Diese erhalten Sie bei den unteren Fischereibehörden und bei autorisierten Ausgabestellen von Angelkarten. Mit der Fischereiabgabemarke wird eine per­sonengebundene grüne Nachweiskarte ausgegeben, in die die Marke einzukleben ist. Der Preis der Marken beträgt pro Kalenderjahr für

  • Kinder und Jugendliche im Alter
    von 8 bis 18 Jahren:                              2,50
    Erwachsene:                                        12,00 €.

Für Erwachsene besteht bei den unteren Fischereibehörden weiterhin die Möglichkeit der Entrichtung von 40,00 € für ei­nen Zeitraum von fünf Jahren.
Neben der Fischereiabgabemarke muss jeder Angler eine Angelkarte für das jeweilige Angelgewässer erwerben. Die Angelkarte ist eine privatrechtliche Erlaubnis. Angelkarten werden von den Fischern, dem Landesanglerverband, An­gelvereinen, Angelläden, Zeltplatzverwaltungen, Tourismus­informationen u. a. ausgegeben. Vielfach können Sie hier auch die Fischereiabgabemarken erwerben.
Das Angeln ohne Fischereiabgabemarke bzw. Angelkarte sind rechtswidrige Handlungen, die von den Ordnungsbehör­den verfolgt und mit empfindlichen Strafen geahndet werden. Kontrollieren Sie beim Kauf immer den örtlichen Geltungs­bereich der Angelkarte. Nichts ist ärgerlicher als an einem Gewässer mit einer ungültigen Angelerlaubnis angetroffen zu werden.
Ausnahme:
Beabsichtigen Sie in einem fischereilich bewirtschafteten Angelteich zu angeln, sind Sie von der Fischereiabgabe befreit. Die Art der aber auch hier notwendigen privatrechtlichen Legitimation sowie eventuelle andere Festlegungen erfahren Sie bei dem Betreiber des Angelteiches.

 

 

 

Merkmale einer Friedfischangel
Eine Friedfischangel besteht aus einer Rute und einem einschenkligen Haken, der mit pflanzlichen oder tierischen Ködern, ausgenommen Wirbeltiere und Krebse, bestückt ist. Köder wie Teig, Getreide, Wurm und Made sind charakteristische Merkmale einer Friedfischangel.
Die Verwendung von Köderfischen, Krebsen oder Teilen von diesen oder künstlichen Ködern wie Blinker, Spinner, Twister etc. oder von mehreren Haken sind dagegen Merkmale der Raubfischangel und dürfen folglich ohne Fischereischein nicht eingesetzt werden.
Raubfisch an der Friedfischangel?
Wie verhält man sich nun, wenn beim Friedfischangeln ohne Fischereischein zufällig ein Hecht oder anderer Raubfisch beißt? Muss der Fisch zurückgesetzt werden? Nein, das muss er nicht! Entscheidend ist nicht der gefangene Fisch, sondern die Angelmontage. Selbstverständlich müssen aber Vorschriften, wie Schonzeiten und Mindestmaße eingehalten werden.
Lernen bleibt Anglerpflicht.
Nach § 18 des Fischereigesetzes des Landes hat jeder, der die Fischerei ausübt, die fischerei-, naturschutz- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dazu hat er sich entsprechend zu informieren und weiterzubilden.
Die für das Angeln notwendige Sachkunde können sich Interessierte in Lehrgängen aneignen, die unter anderem vom Landesanglerverband Brandenburg angeboten werden.

Besonders wichtige Angelregeln
Neben den allgemein anerkannten Regeln, Fische waidgerecht zu behandeln, tierschutzgerecht zu töten und sich naturschutzgerecht am Gewässer zu verhalten, gelten in Brandenburg weitere Bestimmungen, auf die wir Sie hinweisen möchten. Gleichzeitig dürfen maximal zwei Handangeln eingesetzt werden. Festlegungen auf der Angelkarte sind unbedingt einzuhalten. Beim Angeln ist ein Abstand von mindestens 50 Metern zu stehenden Fanggeräten einzuhalten.
Schonzeiten und Mindestmaße sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen unbedingt eingehalten werden (s. Tabelle)! Untermaßige und während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Gewässer zurückzusetzen. Es gilt der Grundsatz: Fische, die nicht sicher bestimmt werden können, sind unverzüglich zurückzusetzen.
Zum Hältern von lebenden Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter und andere Vorrichtungen verwendet werden. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringst mögliche Dauer zu beschränken.
Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden. Sie entscheiden unmittelbar nach dem Fang des Fisches, ob dieser verwertet oder zurückgesetzt werden soll. Gefangene Fische dürfen nur vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden.
Die Hälterung darf nur in strömungsberuhigten Zonen erfolgen. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten. Forellen, Äschen, Saiblinge, Maränen und Lachse dürfen nicht gehältert werden Vor dem Töten sind gefangene Fische mit kräftigen Schlägen auf den Kopf zu betäuben. Danach erfolgt die Tötung zum Beispiel durch einen Messerstich in das Herz. Der Herzstich wird auf der Bauchseite in der Kehlgegend vor den Brustflossen durchgeführt.
Fischereiaufsicht
Die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Ausübung der Angelfischerei kontrolliert im Land Brandenburg die Fischereiaufsicht. Fischereiaufseher weisen sich mit einem Dienstausweis aus und sind berechtigt, die Angeldokumente, die Angeln und den Fang zu überprüfen und Verstöße zur Anzeige zu bringen. Wir bitten Sie, die Arbeit der Fischereiaufseher zu unterstützen.
Petri Heil!