Satzung

Satzung des Anglervereins Barsch Fürstenberg / Oder e. V.

§1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen: AV Barsch Fürstenberg / Oder e.V. im folgenden „Anglerverein (AV)“ genannt. Es ist im Vereinsregister unter der Nummer 1120 des Amtsgerichtes Frankfurt / Oder eingetragen.
1.1 Der Sitz des Anglervereins ist Eisenhüttenstadt.
1.2 Der AV vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist Mitglied des Kreisanglerverbandes Eisenhüttenstadt e.V., dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgabe

1. Zweck des AV ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

1.1 Anliegen des AV’s Barsch Fürstenberg / Oder e.V. ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffen von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes. In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fordert ihre satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit.

2.Der AV Barsch Fürstenberg / Oder e.V. bezweckt:

2.1 Förderung des waid- und hegegerechten und individuellen Angelns sowie Gemeinschaftsfischen zur Gestaltung einer sinnvollen, der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung dienenden Freizeitgestaltung.
2.2 Hauptanliegen: Schüler und Jugendarbeit.
2.3 Die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen.
2.4 Die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz.
2.5 Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung und Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten.
2.6 Die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung der Wiederherstellung desselben.
2.7 Die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Anglerveranstaltungen unter besonderen hegerischen Erfordernissen.
2.8 Die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Punkt 2.4
2.9 die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen.
2.10 die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Kreisanglerverband, dem Landesanglerverband, sonstige Behörden und Institutionen der Stadt/ Kreis und in der Öffentlichkeit.

§3 Grundsätze, Gemeinnützigkeit

1. Der AV Barsch Fürstenberg / Oder e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Mittel des AV’s Barsch Fürstenberg / Oder e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des AV’s Barsch Fürstenberg / Oder e.V. können alle natürlichen Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft ist mündlich oder schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes, rechtskräftig für jedes Mitglied ist ein statischer Bogen anzulegen.
3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4. Die Mitgliedschaft endet:
4.1 mit sofortiger Wirkung bei Tod eines Mitgliedes.
4.2 durch schriftliche Austrittserklärung/ Kündigung der Mitgliedschaft mit eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember.
4.3 durch Ausschluss aus dem AV Barsch Fürstenberg / Oder e.V.
5. Ein Mitglied, das im erheblichen Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit dem AV Barsch Fürstenberg / Oder e.V. oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem AV Barsch Fürstenberg / Oder e.V. ausgeschlossen werden. Der Widerspruch ist an die Mitgliederversammlung zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:
1.1 auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten sowie diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen.
1.2 auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen.
1.3 von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen.
1.4 die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Vereinsorgane zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
2.1 die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
2.2 sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des AV Barsch Fürstenberg / Oder e.V. einzuhalten.
2.3 sich für den Satzungszweck einzusetzen.
2.4 ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem AV Barsch Fürstenberg / Oder e.V. fristgemäß zu erfüllen.
2.5 Den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren.
2.6 Kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen zu diesem, mit Dritten entgegen den Interessen eines anderen Mitgliedes des AV Barsch Fürstenberg / Oder e.V. vorzunehmen, wenn das andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.

§6 Mitgliedsbeiträge

Der AV Barsch Fürstenberg / Oder e.V. erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt und durch Beschluss der Mitgliedsversammlung bestätigt.

§7 Organe

1. Die Organe des Anglervereins Barsch Fürstenberg / Oder e.V. sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des AV Barsch Fürstenberg / Oder e.V. Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des AV Barsch Fürstenberg / Oder e.V. bindend.

§8 Mitgliederversammlung

1. Die jährlich mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die Wahl und die Entlassungen des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder es Verlangen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung  von vier Wochen schriftlich einberufen. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Interrnetseite des Vereins und in den Schaukästen des AV Barsch . Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Anglervereins erfordert oder wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder es verlangen.
3. Muss eine außerordentliche Versammlung durchgeführt werden, wird diese durch eine schriftliche Einladung durch den Vorstand (4 Wochen vorher) erfolgen. Alle Versammlungen sind im Jahresterminplan für das laufende Kalenderjahr enthalten.
4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zu diesem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des Anglervereins Barsch e.V. enthält, ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

5. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Anglervereins, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden. Er setzt die endgültige Tagesordnung fest und insbesondere zuständig für:
5.1 Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen.
5.2 Entgegennahmen des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegen der Finanzen.
5.3 Entlassung des Vorstandes.
5.4 Genehmigung des Haushaltsplanes.
5.5 Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
5.6 Beschlussfassung über Satzungsänderung.
5.7 Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
5.8 Beschlussfassung über Auflösung des Anglervereins.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Stimmberechtigten oder einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Stimmberechtigten geleitet.
7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmenübertragung ist nicht möglich.

§9 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1.1 dem Vorsitzenden
1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden
1.3 dem Schatzmeister
1.4 weitere Referenten

2. den geschäftsführenden Vorstand bilden:

2.1 der Vorsitzende
2.2 der stellvertretende Vorsitzende
2.3 der Schatzmeister
3. den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden:
3.1 Der Vorsitzende
3.2 Der stellvertretende Vorsitzende
3.3 Der Schatzmeister

Sie vertreten sich gegenseitig, sie sind alleinvertretungsberechtigt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erscheinenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.

Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesener Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.
Vorstandsmitglieder können bei groben Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit Beschluss der Mitgliederversammlung von ihren Funktionen entbunden werden.

§ 10 Bekanntmachungen, Niederschriften

1. Über die Beratungen der Mitgliederversammlungen und des Vereinsvorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.
2. Bekanntmachung des AV Barsch Fürstenberg / Oder e.V. erfolgen durch.
2.1 durch die Jahrespläne
2.2 durch Aushang in den Vereinsschaukästen

§ 11 Vereinsschiedsgericht

1. Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Beisitzern und zwei weiteren Mitgliedern wird wenn erforderlich berufen. Es ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
2. Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag Bei:
2.1 Meinungsverschiedenheit zwischen Mitgliedern untereinander.
2.2 Zwischen Mitgliedern und Vorstand.

§ 12 Ausschüsse

1. Für die Erledigung von Aufgaben sind ständige und nichtständige Ausschüsse zu wählen, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren, (nur bei Bedarf) in jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied, jedoch Mitglied des AV sein.
2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Sie sind nicht Beschluss -, jedoch antragsberechtigt.
3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschuss des Vorstandes geregelt.
4. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Revisoren für eine Wahlperiode. Diesen obliegt es, im Jahr mindestens eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
5. Sie haben auf der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen bzw. bekannt zu geben.

§ 13 Auflösung

1. Über die Auflösung des AV Barsch Fürstenberg / Oder e.V. beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
2. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der Mitgliedversammlung gewählt werden.
3. Bei Auflösung des AV’s Barsch Fürstenberg / Oder e.V. oder bei Wegfall Steuerbegünstigten Zweckes, fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins an den Landesanglerverband Brandenburg e. V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Amtsgericht Eisenhüttenstadt.

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.01.2014 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.